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   BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03   

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https://dejure.org/2003,9998
BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03 (https://dejure.org/2003,9998)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2003 - VII S 9/03 (https://dejure.org/2003,9998)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2003 - VII S 9/03 (https://dejure.org/2003,9998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BRAGO § 7 Abs. 1; ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswert der prüfungsfreien Bestellung als Stb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Kostenrechnung - Kostenschuldner -

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03
    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98 (veröffentlicht in der juris-Datenbank) den Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Bestellung als Steuerberater geht, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse --vorbehaltlich besser geeigneter, konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall-- pauschal auf 25 000 EUR angesetzt hat und damit seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335) aufgegeben hat, wonach der Streitwert in einem solchen Verfahren ebenfalls auf 5 000 EUR anzusetzen war, ist es aus den gleichen Gründen geboten, auch den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es --wie hier-- um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, mit 25 000 EUR anzusetzen.
  • BFH, 16.02.1983 - VII S 31/82

    Steuerbevollmächtigtenprüfung - Streitwert - Wiederholung eines Prüfungsteils

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03
    Hierfür hat der Senat bisher einen 5 000 EUR entsprechenden Wert angesetzt (vgl. Urteil vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422; Beschluss vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389).
  • BFH, 24.10.1989 - VII S 21/89

    Streitwertfestsetzung in Fällen, in denen über das Bestehen der

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03
    Hierfür hat der Senat bisher einen 5 000 EUR entsprechenden Wert angesetzt (vgl. Urteil vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422; Beschluss vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389).
  • BFH, 30.07.1985 - VII S 2/85

    Antrag auf Bewilligung einer Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Juli 1985 VII S 2/85 (BFH/NV 1986, 233) entschieden hat, ist der hier vorliegende Gegenstand --prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater-- dem Streit um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater vergleichbar.
  • BFH, 24.08.1993 - VII S 25/93

    Streitwert bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03
    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98 (veröffentlicht in der juris-Datenbank) den Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Bestellung als Steuerberater geht, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse --vorbehaltlich besser geeigneter, konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall-- pauschal auf 25 000 EUR angesetzt hat und damit seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335) aufgegeben hat, wonach der Streitwert in einem solchen Verfahren ebenfalls auf 5 000 EUR anzusetzen war, ist es aus den gleichen Gründen geboten, auch den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es --wie hier-- um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, mit 25 000 EUR anzusetzen.
  • BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05

    Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

    Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben und neuerdings entschieden, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082, hinsichtlich einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater; vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515, hinsichtlich des Bestehens einer Steuerberaterprüfung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2004 VII B 66/03, nicht veröffentlicht).

    Die Entscheidungen in BFH/NV 2003, 1082 sowie in BFH/NV 2004, 515 sind allerdings nicht so zu verstehen, dass der Senat den Streitwert in Fällen, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, stets mit 25 000 EUR ansetzen wollte.

  • BFH, 04.12.2003 - VII B 12/03

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

    Er hat jedoch bereits in BFH-Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
  • BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

    Er hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Er hat jedoch bereits im BFH-Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
  • BFH, 18.11.2003 - VII B 299/02

    Steuerberaterprüfung; Gegenstandswert

    Er hat jedoch bereits in dem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) für einen Fall, in dem es um die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater ging, ausgeführt, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei.
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Zur Begründung wird ausgeführt: "Er (der Senat) hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082 ) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des -bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein." Diese Rechtsprechung setzte der BFH in den Beschlüssen vom 4. Dezember 2003 ( VII B 12/03) und 15. März 2004 ( VII B 66/03, jeweils n.v.) fort.
  • FG Münster, 21.09.2004 - 7 K 1707/04

    Streitwertfestsetzung wegen Bestehens der Steuerberaterprüfung

    Mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse hat der BFH bereits mit Beschluss vom 10.04.2003 VII F 9/03, BFH/NV 2003, 1082 die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert für ein Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, sei grundsätzlich mit 25.000 Euro anzusetzen.
  • FG Niedersachsen, 17.08.2011 - 6 K 189/11

    Streitwertfestsetzung bei Streit über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner neueren Rechtsprechung aus diesen Vorschriften hergeleitet, dass bei allen Streitigkeiten, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse dieser Berufsgruppe im Regelfall grundsätzlich ein Streitwert von 25.000 EUR anzusetzen sei (BFH-Beschlüsse vom 10.04.2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082; vom 04.07.2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021 m.w.N.).
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